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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 7 SO 3546/16 ER-B

Gesetze: SGG § 86b Abs. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5

Leitsatz

Leitsatz:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde erfordert ein "besonderes" öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Die Einhaltung der in § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG statuierten Begründungspflicht stellt eine Frage der formellen Rechtmäßigkeit - nicht der inhaltlichen und damit materiellen Richtigkeit - dar.

Fundstelle(n):
OAAAF-87902

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