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BFH Urteil v. - X R 36/14

Gesetze: EStG § 10 Abs. 2a, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, EStG § 10 Abs. 2a, EStG § 52 Abs. 24 Satz 5

Änderung eines Steuerbescheids aufgrund übermittelter Daten gemäß § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F.; inhaltsgleich mit

Leitsatz

1. Das FA hat einen Einkommensteuerbescheid gemäß § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. selbst dann zu ändern, wenn ihm die von der zentralen Stelle übermittelten Daten in Bezug auf die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bereits im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung vorgelegen haben.

2. Das FA muss den Steuerbescheid gemäß § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. ändern, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen; es hat kein Ermessen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2016:U.240816.XR36.14.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 152 Nr. 2
CAAAF-87984

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