Erledigung eines Untätigkeitseinspruchs mit der diesbezüglichen Entscheidung; Rechtsfolgen des beschiedenen Untätigkeitseinspruchs
Leitsatz
1. Der Untätigkeitseinspruch erledigt sich mit der diesbezüglichen Entscheidung der Behörde unabhängig davon, ob dem Antrag des Steuerpflichtigen stattgegeben wird und der begehrte Verwaltungsakt erlassen oder dessen Erlass abgelehnt wird.
2. Wird der Erlass des begehrten Verwaltungsakts abgelehnt, ist dagegen erneut ein Einspruch statthaft.