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Umsatzsteuer; Tätigkeit eines Sport-Dachverbandes; Konsequenzen des
I.
Mit , hat der BFH u. a. entschieden, dass es an der Voraussetzung zur Annahme eines Zweckbetriebs nach § 65 AO fehlt, soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Sportvereins oder -verbands der Förderung des bezahlten Sports dient. Das ergibt sich daraus, dass der bezahlte Sport nicht unter den gemeinnützigkeitsrechtlichen Sportbegriff des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO fällt, weil er in erster Linie den eigenwirtschaftlichen Zwecken der bezahlten Sportler dient (vgl. AEAO zu § 52, Nr. 7).
II.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I Seite 846, der zuletzt durch das , BStBl 2016 I S. 1328, geändert worden ist, Abschnitt 12.9 Absatz 4 Nummer 1 wie folgt gefasst:
„ 1Die Tätigkeit der Landessportbünde im Rahmen der Verleihung des Deutschen Sportabzeichens und des Deutschen Jugendsportabzeichens stellt einen Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO dar. 2Entsprechendes kann bei gemeinnützigen Sportverbänden für die Genehmigung von Wettkampfveranstaltungen der Sportvereine sowie für die Ausstellung oder ... BStBl 2016 II S. 971