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BGH Urteil v. - I ZR 46/15

Gesetze: UWG § 3a; HwO § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Anlage A Nr. 35; HwO § 2 Nr. 3; HwO § 3 Abs. 1; HwO § 7 Abs. 1 und 1a; Berufsordnung für die Ärzte Bayerns § 31 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

HwO § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Anlage A Nr. 35, § 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 1a

Berufsordnung für die Ärzte Bayerns § 31 Abs. 2

a) Erbringt ein Unternehmen sowohl an einem Ort in einem Sanitätshaus als auch an einem anderen Ort innerhalb einer von Fachärzten für Orthopädie betriebenen Arztpraxis Leistungen des Orthopädietechnikerhandwerks, stellt die Raumnutzung in der Arztpraxis keinen Nebenbetrieb im Sinne von § 3 Abs. 1 HwO dar, die bei einem nur unerheblichen Umfang der handwerksmäßigen Tätigkeit vom Gebot der Meisterpräsenz befreit wäre. Die Raumnutzung in der Arztpraxis ist vielmehr als Zweig- oder Außenstelle des Hauptbetriebs anzusehen, die dem Gebot der Meisterpräsenz unterliegt, wenn dort wesentliche Tätigkeiten des Orthopädietechnikerhandwerks erbracht werden.

b) Überlässt ein Arzt einem Unternehmen in seiner Praxis für die Tätigkeit eines Orthopädietechnikers einen Raum und duldet er in der Praxis Schilder, die den Weg zu diesem Raum weisen, spricht er damit gegenüber seinen Patienten eine Empfehlung aus, die ihm nach § 31 Abs. 2 BayBOÄ nicht gestattet ist.

Fundstelle(n):
LAAAF-88188

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