Kündigung des Frachtvertrags durch den Absender: Wahlweise gegebene Entschädigungsansprüche des Frachtführers; Wechsel von der Einzelabrechnung zur Fautfracht
Leitsatz
1. Die in § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGB geregelten, wahlweise gegebenen Ansprüche stellen bloße Modifikationen des Entschädigungsanspruchs dar, der dem Frachtführer gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 HGB zusteht, wenn der Absender den Frachtvertrag aus Gründen kündigt, die nicht dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind.
2. Ein Frachtführer, der nach der Kündigung des Frachtvertrags durch den Absender zunächst den Anspruch auf die vereinbarte Fracht abzüglich seiner ersparten Aufwendungen gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB geltend gemacht hat, kann nachfolgend stattdessen noch die Fautfracht gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB beanspruchen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2016:280716UIZR252.15.0
Fundstelle(n): DB 2016 S. 3041 Nr. 51 DB 2016 S. 7 Nr. 50 NJW 2016 S. 8 Nr. 52 NJW-RR 2017 S. 416 Nr. 7 SAAAF-88190