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BGH Urteil v. - I ZR 11/15

Gesetze: GG Art. 100 Abs. 1; BBodSchG § 1 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 3 und 6, § 15 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 2; BBodSchG § 2 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 3 und 6, § 15 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 2; UmweltHG § 6 Abs. 1; BGB §§ 421 ff., 426 Abs. 1; BodSchG BW § 10 Abs. 1 und 3

Leitsatz

Leitsatz:

BBodSchG §§ 1, 2 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 3 und 6, § 15 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 2

UmweltHG § 6 Abs. 1

BGB §§ 421 ff., 426 Abs. 1

BodSchG BW § 10 Abs. 1 und 3

a) Zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Rückwirkung ist der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 BBodSchG dahingehend verfassungskonform zu reduzieren, dass diese Vorschrift eine im Jahr 1926 erfolgte Gesamtrechtsnachfolge nicht erfasst.

b) Die Verjährung des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 Satz 4 Fall 2 BBodSchG beginnt mit der Beendigung sämtlicher Maßnahmen, für deren Kosten Verpflichtete nach § 24 Abs. 1 BBodSchG haften, einschließlich der den eigentlichen Sanierungsmaßnahmen nachfolgenden, im Sanierungskonzept vorgesehenen Eigenkontrollmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 BBodSchG).

Fundstelle(n):
HAAAF-88201

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