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BGH Urteil v. - V ZR 230/15

Gesetze: BGB § 1191; ZPO § 767

Leitsatz

Leitsatz:

ZPO § 767

Erhebt der Schuldner während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens eine Vollstreckungsabwehrklage, die er auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen stützt, kann das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise zu verneinen sein. Dies setzt voraus, dass der Gläubiger nicht wegen der verjährten Zinsen vollstreckt; ferner müssen Indizien vorliegen, die in einer Gesamtwürdigung den sicheren Schluss erlauben, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient.

Fundstelle(n):
DNotZ 2017 S. 177 Nr. 3
NJW 2017 S. 10 Nr. 4
NJW 2017 S. 674 Nr. 9
WM 2016 S. 2381 Nr. 50
OAAAF-88216

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