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BGH Urteil v. - IX ZR 119/14

Gesetze: § 138 Abs 1 BGB, § 3a Abs 2 RVG

Rechtsanwaltsvergütung: Sittenwidrigkeit des vereinbarten Honorars; tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit des Honorars

Leitsatz

1. Ob ein für die Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung sprechendes auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar besteht, hängt davon ab, welche Vergütung nach Umfang und Schwierigkeit der im Rahmen des konkreten Mandats geschuldeten anwaltlichen Tätigkeit marktangemessen und adäquat ist. Die gesetzlichen Gebühren stellen hierbei ein Indiz dar.

2. Die tatsächliche Vermutung, dass ein Honorar unangemessen hoch ist, welches die gesetzlichen Gebühren um mehr als das 5-fache übersteigt, gilt auch für zivilrechtliche Streitigkeiten. Der Anwalt kann die Vermutung entkräften.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:101116UIXZR119.14.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 3009 Nr. 50
DB 2016 S. 7 Nr. 50
DStR 2017 S. 15 Nr. 1
DStR 2017 S. 517 Nr. 9
NJW 2016 S. 10 Nr. 52
NJW-RR 2017 S. 377 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 5/2017 S. 378
WM 2017 S. 827 Nr. 17
ZIP 2016 S. 2479 Nr. 51
CAAAF-88233

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