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BGH Urteil v. - VII ZR 6/16

Gesetze: § 86a Abs 1 HGB, § 86a Abs 3 HGB, § 133 BGB, § 157 BGB

Handelsvertretervertrag: Kostenfreie Zuverfügungstellung von Unterlagen durch den Unternehmer; Preisdaten betreffend Agenturwaren als erforderliche Unterlagen; Überlassung eines Systems für den Empfang und die Verarbeitung von Preisdaten; ergänzende Auslegung einer Vergütungsvereinbarung

Leitsatz

1. Die von einem Unternehmer dem Handelsvertreter (Tankstellenhalter) per Datenfernübertragung übermittelten Preisdaten betreffend Agenturwaren stellen erforderliche Unterlagen (Preisliste) im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB dar.

2. Bedient sich der Unternehmer zur Übermittlung solcher Preisdaten eines bestimmten, hierfür eingerichteten Systems, das er dem Tankstellenhalter für den Empfang und die Verarbeitung dieser Daten zur Verfügung stellt, so muss er insoweit dieses (Kassen-)System dem Tankstellenhalter kostenfrei überlassen.

3. Haben die Parteien vertraglich für das Kassensystem eine nicht näher aufgeschlüsselte Vergütung vereinbart, ist der Umfang der Kostenfreiheit durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu ermitteln.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:171116UVIIZR6.16.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 3073 Nr. 51
BB 2017 S. 144 Nr. 4
DB 2016 S. 3036 Nr. 51
DB 2016 S. 7 Nr. 50
DStR 2016 S. 14 Nr. 50
NJW 2017 S. 662 Nr. 9
NJW 2017 S. 8 Nr. 1
WM 2017 S. 724 Nr. 15
ZIP 2017 S. 527 Nr. 11
BAAAF-88242

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