Krankenversicherung - Streit um Krankenhausvergütung - Krankenkasse kann mit einem bestrittenen fälligen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber Vergütungsforderungen des Krankenhauses aufrechnen - keine Ermächtigung zur Regelung von Aufrechnungsverboten oder der Fälligkeit öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche in Pflegesatzvereinbarung - Fälligkeit richtet sich nach Grundsätzen des BGB - Zurückverweisung an anderen Senat des LSG
Leitsatz
1. Eine Krankenkasse kann mit einem bestrittenen fälligen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber Vergütungsforderungen eines Krankenhauses aufrechnen.
2. Vertragsparteien können in Pflegesatzvereinbarungen weder Aufrechnungsverbote noch die Fälligkeit öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche regeln.
3. Die Fälligkeit von Forderungen im Leistungserbringungsverhältnis zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern richtet sich nach den Grundsätzen bürgerlichen Rechts.