Geschlossener Immobilienfonds - Veräußerung oder Rückabwicklung
Leitsatz
1. Für den Fall, dass die als Kaufpreis bezeichnete Gegenleistung teilweise auch für andere Verpflichtungen des Veräußerers erbracht worden ist (hier: Verzicht auf Schadensersatzansprüche, Rücknahme von Klagen), die nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 EStG erfüllen, ist der vereinbarte Kaufpreis insoweit aufzuteilen.
2. Für Zwecke der Aufteilung ist das veräußerte Wirtschaftsgut zu bewerten; übersteigt die Gegenleistung den Wert des veräußerten Wirtschaftsguts, spricht dies dafür, dass der übersteigende Teil der Gegenleistung nicht zum Veräußerungspreis gehört, sondern dass insoweit eine andere Verpflichtung entgolten oder ein Teil der Gegenleistung unentgeltlich zugewendet werden soll.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2016:U.060916.IXR44.14.0
Fundstelle(n): BStBl 2018 II Seite 323 BB 2016 S. 3093 Nr. 51 BFH/NV 2017 S. 191 Nr. 2 BFH/PR 2017 S. 76 Nr. 3 BStBl II 2018 S. 323 Nr. 9 DB 2016 S. 12 Nr. 50 DStRE 2017 S. 142 Nr. 3 EStB 2017 S. 55 Nr. 2 ErbStB 2017 S. 37 Nr. 2 FR 2017 S. 204 Nr. 4 KSR direkt 2017 S. 4 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 52/2016 S. 3912 StB 2017 S. 3 Nr. 1 ZIP 2016 S. 98 Nr. 50 wistra 2017 S. 4 Nr. 2 QAAAF-88396