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BFH Urteil v. - IX R 45/14 BStBl 2018 II S. 329

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 3; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 23 Abs. 1 Satz 4; EStG § 23 Abs. 3; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; FGO § 118 Abs. 2;

Geschlossener Immobilienfonds - Veräußerung oder Rückabwicklung

Leitsatz

1. Für den Fall, dass die als Kaufpreis bezeichnete Gegenleistung teilweise auch für andere Verpflichtungen des Veräußerers erbracht worden ist (hier: Verzicht auf Schadensersatzansprüche, Rücknahme von Klagen), die nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 EStG erfüllen, ist der vereinbarte Kaufpreis insoweit aufzuteilen.

2. Für Zwecke der Aufteilung ist das veräußerte Wirtschaftsgut zu bewerten; übersteigt die Gegenleistung den Wert des veräußerten Wirtschaftsguts, spricht dies dafür, dass der übersteigende Teil der Gegenleistung nicht zum Veräußerungspreis gehört, sondern dass insoweit eine andere Verpflichtung entgolten oder ein Teil der Gegenleistung unentgeltlich zugewendet werden soll.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2016:U.060916.IXR45.14.0

Fundstelle(n):
BStBl 2018 II Seite 329
BFH/NV 2017 S. 197 Nr. 2
BFH/PR 2017 S. 77 Nr. 3
BStBl II 2018 S. 329 Nr. 9
DStRE 2017 S. 142 Nr. 3
EStB 2017 S. 55 Nr. 2
FR 2017 S. 210 Nr. 4
StB 2017 S. 3 Nr. 1
StuB-Bilanzreport Nr. 2/2017 S. 82
WM 2017 S. 1903 Nr. 39
KAAAF-88398

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