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OFD Frankfurt/M. - S 2163 A - 9 - St 225

Bilanzierung von Wirtschaftsgütern beim Übergang zur Buchführung (Übergangsbilanz)

Gebäude

Nachfolgende Regelungen betreffen Gebäude in den alten Bundesländern, z. B. Wirtschaftsgebäude wie Ställe, Scheunen, Maschinenschuppen und Garagen, Betriebsleiter- und Altenteilerwohnungen, die noch der Nutzungswertbesteuerung unterliegen (§ 52 Abs. 15 EStG aF bis 1998; § 13 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 EStG; R 13.5 Abs. 2 EStR 2012 und H 13.5 „Wohnungen im luf BV, die unter § 13 Abs. 4 und 5 EStG fallen”), Arbeitnehmerwohnungen (R 4.2 Abs. 4 Satz 2 EStR 2015)

Gebäude, die am zum Betriebsvermögen gehört haben

Bei Gebäuden, die bereits am zum Betriebsvermögen gehört haben, sind die Buchwerte von den nach dem DMBG maßgebenden Werten, d. h. unter Zugrundelegung des am maßgebenden Einheitswerts und des darin enthaltenen Gebäudewerts, abzuleiten.

Auf Gebäude entfallen von dem im maßgebenden Einheitswert ausgewiesenen Wert

der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 74 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a DMBG)


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bei einem Hektarsatz von
 
über 3.000
40 v. H.
2.501 bis 3.000
45 v. H.
2.001 bis 2.500
50 v. H.
1.601 bis 2.000
55 v. H.
1.201 bis 1.600
60 v. H.
801 bis 1.200
65 v. H.
bis 800
70 v. H.

der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 74 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b DMBG)


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bei einer (Teil-)Betriebsgröße
 
bis 300 Hektar
15 v. H., höchstens 25.000 DM
von 301 bis 1.000 Hektar
10 v. H., ...

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