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Gesonderte Feststellung gem. § 181 Abs. 5 AO nach Ablauf der Feststellungsfrist
I. Allgemeines
Nach § 181 Abs. 5 AO kann eine gesonderte Feststellung auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als sie für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Eine mittelbare Bedeutung reicht aus (, BStBl 2002 II, 681).
§ 181 Abs. 5 AO ist Ausdruck der dienenden Funktion des Feststellungsverfahrens und will verhindern, dass die rechtliche Verselbständigung der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu materiell unrichtigen Steuerfestsetzungen führt, obschon die entsprechenden Steuern noch nicht verjährt sind (, BStBl 2011 II, 963).
§ 181 Abs. 5 AO gilt nicht nur für den erstmaligen Erlass, sondern auch für die Änderung und Berichtigung von Feststellungsbescheiden (, BStBl 1994 II, 381).
Fallgestaltungen, in denen eine Feststellung gem. § 181 Abs. 5 AO in Betracht kommt, sind z. B.:
Nach § 171 Abs. 4 AO wird der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt, soweit vor ihrem Ablauf mit einer Außenprüfung begonnen wird. Wurden in einem Steuerfall in der Prüfungsanordnung als Prüfungsumfang lediglich die Einkommensteuer und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb angegeben und stellt sich später im Rechtsbehelfs...