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Sächsisches FG Beschluss v. - 8 V 795/16

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 4 Abs. 1, FGO § 4 Abs. 3 S. 3, FGO § 4 Abs. 4, FGO § 7 Abs. 1, FGO § 5 Abs. 1 S. 1, HGB § 255 Abs. 1 S. 3

Ertragssteuerliche Behandlung eines aus dem Spendenfonds des Deutschen Anwaltsvereins gewährten Fluthilfezuschusses bei einer Rechtsanwaltssozietät

Leitsatz

1. Wurden die Kanzleiräume einer Rechtsanwaltssozietät durch ein Hochwasserereignis erheblich beschädigt und hat die Sozietät deswegen eine Soforthilfe aus dem Spendenfonds des Deutschen Anwaltsvereins zur Hochwasserhilfe erhalten, um sofort mit dem Austausch des zerstörten Kanzleiinventars beginnen zu können, so ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Soforthilfe veranlasst durch die betriebliche Tätigkeit der Sozietät gewährt worden ist und daher dem Grunde nach eine Betriebseinnahme darstellt.

2. Es ist aber ernstlich zweifelhaft, ob dieser sog. private Investitionszuschuss, der konkret für den Ersatz des sog. Inhaltsschadens in Form des beschädigten Kanzleiinventars gewährt worden ist, nicht gewinnmindernd von den Anschaffungskosten des ersetzten Kanzleiinventars abzusetzen ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
OAAAF-88618

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