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BGH Beschluss v. - I ZB 13/15

Gesetze: Art 5 Abs 2 Buchst b SchSprAnerkÜbk, § 1061 Abs 1 S 1 ZPO, Art 8 KapAnlSchVtr DEU/THA

Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Begriff der "genehmigten" Kapitalanlage in dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Thailand über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen; Verstoß gegen die öffentliche Ordnung bei Verletzung einer gegenüber einem Dritten bestehenden vertraglichen Pflicht

Leitsatz

1. Unter einer "genehmigten" Kapitalanlage im Sinne von Art. 8 des Vertrags vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Thailand über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen ist auch eine Kapitalanlage zu verstehen, die ein Investor der Bundesrepublik Deutschland im Hoheitsgebiet des Königreichs Thailand in ein Vorhaben vornimmt, für das das nach dem thailändischen "Investment Promotion Act" zuständige thailändische "Board of Investment" einen Förderbescheid ausgestellt hat.

2. Einem ausländischen Schiedsspruch ist die Anerkennung und Vollstreckung regelmäßig nicht deshalb wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit Art. V Abs. 2 Buchst. b des Übereinkommens vom über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche zu versagen, weil der Antragsteller den Schiedsspruch unter Verletzung einer ihm gegenüber einem Dritten obliegenden vertraglichen Pflicht erwirkt hat.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:061016BIZB13.15.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 3009 Nr. 50
NJW-RR 2017 S. 313 Nr. 5
RIW 2017 S. 128 Nr. 3
WM 2016 S. 2373 Nr. 50
ZIP 2017 S. 152 Nr. 3
VAAAF-88847

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