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BGH Urteil v. - VIII ZR 211/15

Leitsatz

Leitsatz:

Im Hinblick auf die Verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung einer von Sach- und Rechtsmängeln freien Sache (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist der Käufer bei behebbaren Mängeln, auch wenn sie geringfügig sind, grundsätzlich berechtigt, gemäß § 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des (vollständigen) Kaufpreises und gemäß § 273 Abs. 1 BGB die Abnahme der gekauften Sache bis zur Beseitigung des Mangels zu verweigern, soweit sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass das Zurückbehaltungsrecht in einer gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden Weise ausgeübt wird.

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 2689 Nr. 45
BB 2016 S. 3009 Nr. 50
NJW 2016 S. 9 Nr. 52
NJW 2017 S. 1100 Nr. 15
WM 2017 S. 1180 Nr. 24
ZIP 2016 S. 2420 Nr. 50
ZIP 2016 S. 85 Nr. 44
YAAAF-88859

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