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LAG Schleswig-Holstein Urteil v. - 5 Sa 385/13

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Arbeitnehmer hat gemäß § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Einsicht in seine vom ehemaligen Arbeitgeber weiter aufbewahrte Personalakte. Hierfür bedarf es auch keines konkreten berechtigten Interesses ( -).

2. Das Akteneinsichtsrecht kann gegen den Willen des Arbeitgebers grundsätzlich nicht von einem Bevollmächtigten ausgeübt werden, d.h. grundsätzlich auch nicht von einem beauftragten Rechtsanwalt oder Gewerkschaftssekretär.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 1715 Nr. 29
RAAAF-88964

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