Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abzug von Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und/oder Rechtschreibstörung (Legasthenie) bei Kindern als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG
1. Adressatenkreis
Diese Verfügung richtet sich an die Bearbeiter in den Veranlagungs- und Rechtsbehelfsstellen der Finanzämter im Bereich des Bayerischen Landesamts für Steuern.
2. Allgemeines
Die Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie), isolierten Lesestörung oder isolierten Rechtschreibstörung können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn die medizinische Notwendigkeit (Indikation) der Behandlung, für die die jeweiligen Aufwendungen entstanden sind, nachgewiesen wird. Lediglich der Nachweis über das Vorliegen der Krankheit (Diagnose), ohne einen Nachweis der medizinischen Indikation der gewählten Behandlungsmethode, ist für den Abzug der Behandlungsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nicht ausreichend.
Krankheitskosten erwachsen einem Steuerpflichtigen – ohne Rücksicht auf die Art und Ursache der Erkrankung – aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden.
Für die Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und/oder Rechtschreibstörung, kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht, wenn es sich bei der Lese- und/oder Rechtschreibstörung um eine Krankhe...BStBl 1997 II S. 805