Höhe des Grundfreibetrags in den Jahren 2011 und 2012 verfassungsgemäß; schlüssige Darlegung einer auf den Vorwurf der Verfassungswidrigkeit gestützten Nichtzulassungsbeschwerde; kumulative Begründung
Leitsatz
1. Die Höhe des einkommensteuerrechtlichen Existenzminimums orientiert sich am Mindestbedarf, wie ihn das Sozialrecht in Form der Sozialhilfeleistungen konkretisiert. Der Steuergesetzgeber kann sich bei der Prüfung der Frage, ob durch den in den Einkommensteuergesetzen festgesetzten Grundfreibeträgen das Existenzminimum ausgenommen bleibt, an den maßgeblichen Daten der Existenzminimumsberichte orientieren, da diese sich weitgehend an die Regelsätze nach § 20 Abs. 2 und 3 SGB II anlehnen.
2. Die in den Jahren 2011 und 2012 geltenden Grundfreibeträge in Höhe von 16.008 € für zusammenveranlagte Steuerpflichtige unterschreiten nicht den Mindestbedarf einer Bedarfsgemeinschaft.