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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 EG 1495/16

Gesetze: BEEG § 2c

Leitsatz

Leitsatz:

1. Provisionen, die lediglich einmal im Jahr gezahlt werden, sind kein laufender Arbeitslohn und daher bei der Bemessung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen.

2. Provisionen sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht zum arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden und es durch ihre Voraus- oder Nachzahlung zu einer Verlagerung in den Bemessungszeitraum kommt.

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 14 Nr. 2
DStR 2017 S. 1939 Nr. 36
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2017 S. 407
OAAAF-89480

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