Keine Altersvorsorgezulage für Angehörige eines ausländischen Rentenversicherungssystems - Keine Bindungswirkung norminterpretierender Verwaltungsanweisungen - Anwendbarkeit von EU-Sekundärrecht im Verhältnis zur Schweiz
Leitsatz
1. Ein unbeschränkt Einkommensteuerpflichtiger, der nicht im Inland, sondern ausschließlich im Ausland einer gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt, hat keinen Anspruch auf Altersvorsorgezulage, wenn die ausländische Pflichtmitgliedschaft erst ab dem begründet worden ist .
2. Der Ausschluss ausländischer Pflichtversicherter von der Altersvorsorgezulage verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen das Freizügigkeitsabkommen der EU und ihrer Mitgliedstaaten mit der Schweiz i.V.m. dem Unionsrecht .
3. Norminterpretierende Verwaltungsanweisungen binden die Gerichte auch dann nicht, wenn sie zugunsten des Steuerpflichtigen wirken .
4. Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO sind im Bereich der Altersvorsorgezulage ausgeschlossen .
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2016:U.240816.XR11.15.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2017 S. 300 Nr. 3 ErbStB 2017 S. 68 Nr. 3 HFR 2017 S. 295 Nr. 4 LAAAF-89536