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BFH Urteil v. - X R 11/15

Gesetze: § 10a Abs 1 S 1 EStG 2009, § 10a Abs 6 EStG 2009, § 79 S 1 EStG 2009, § 79 S 3 EStG 2009, § 96 Abs 1 S 2 EStG 2009, § 52 Abs 24c EStG 2009 vom , § 52 Abs 63a EStG 2009 vom , Art 3 Abs 1 GG, Art 45 AEUV, Art 4 EGFreizügAbk CHE, Art 16 Abs 2 EGFreizügAbk CHE, § 163 AO, Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 7 Abs 2 EWGV 1612/68, Art 7 Abs 2 EUV 492/2011, EStG VZ 2011

Keine Altersvorsorgezulage für Angehörige eines ausländischen Rentenversicherungssystems - Keine Bindungswirkung norminterpretierender Verwaltungsanweisungen - Anwendbarkeit von EU-Sekundärrecht im Verhältnis zur Schweiz

Leitsatz

1. Ein unbeschränkt Einkommensteuerpflichtiger, der nicht im Inland, sondern ausschließlich im Ausland einer gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt, hat keinen Anspruch auf Altersvorsorgezulage, wenn die ausländische Pflichtmitgliedschaft erst ab dem begründet worden ist .

2. Der Ausschluss ausländischer Pflichtversicherter von der Altersvorsorgezulage verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen das Freizügigkeitsabkommen der EU und ihrer Mitgliedstaaten mit der Schweiz i.V.m. dem Unionsrecht .

3. Norminterpretierende Verwaltungsanweisungen binden die Gerichte auch dann nicht, wenn sie zugunsten des Steuerpflichtigen wirken .

4. Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO sind im Bereich der Altersvorsorgezulage ausgeschlossen .

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2016:U.240816.XR11.15.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 300 Nr. 3
ErbStB 2017 S. 68 Nr. 3
HFR 2017 S. 295 Nr. 4
LAAAF-89536

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