Zulässigkeit einer Gegenvorstellung; kein Anspruch auf Verbescheidung wiederholter Gegenvorstellungen
Leitsatz
1. Eine Gegenvorstellung gegen eine nicht mehr abänderbare Entscheidung ist allenfalls dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder erscheine unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar und entbehre jeder gesetzlichen Grundlage .
2. Ein Beteiligter kann durch --gegebenenfalls auch mehrfach-- wiederholtes Vorbringen einer abweichenden tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung grundsätzlich nicht erreichen, dass ein Gericht eine rechtskräftige Entscheidung abermals überprüft .
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2016:B.281016.VS29.16.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2017 S. 306 Nr. 3 EAAAF-89547