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BFH Beschluss v. - VIII B 17/16

Gesetze: AO § 152 Abs. 1, AO § 152 Abs. 2, AO § 155 Abs. 2, AO § 162 Abs. 5

Geschätzte Einkünfte aus einem noch nicht ergangenen Grundlagenbescheid sind in die Bemessung des Verspätungszuschlags einzubeziehen

Leitsatz

1. Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass bei verspäteter Abgabe einer Einkommensteuererklärung ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden kann, wenn zu den Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich festzustellende Einkünfte gehören, für die im Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung noch keine Feststellungserklärung abzugeben ist .

2. Es ist nicht klärungsbedürftig, dass bei der Bemessung der Höhe eines Verspätungszuschlags gemäß § 152 Abs. 2 Satz 2 AO, die u.a. an die festgesetzte Steuer und die Höhe der Abschlusszahlung anknüpft, auch gemäß § 162 Abs. 5 AO geschätzte Einkünfte aus einem noch nicht ergangenen Grundlagenbescheid einbezogen werden können .

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2016:B.021116.VIIIB17.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 260 Nr. 3
VAAAF-89550

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