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BFH Beschluss v. - IX B 70/16

Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 119 Nr. 3, FGO § 155, ZPO § 227 Abs. 1

Ablehnung eines Terminverlegungsantrags; Verhinderung eines Prozessvertreters kein erheblicher Grund, wenn die Prozessvollmacht einer Sozietät erteilt worden ist

Leitsatz

1. Ob im Einzelfall eine Terminsverlegung gerechtfertigt ist, hat das FG anhand sämtlicher ihm bekannter Umstände zu beurteilen .

2. Dabei kann es auch das Verhalten des Prozessbevollmächtigten während des Verfahrens und die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten oder andere Umstände berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2016:B.181116.IXB70.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 309 Nr. 3
ZAAAF-89553

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