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BAG Urteil v. - 8 AZR 375/15

Gesetze: § 82 S 3 SGB 9, § 82 S 2 SGB 9, § 6 Abs 1 S 2 Alt 1 AGG, § 15 Abs 2 AGG, § 22 AGG

Benachteiligung - Schwerbehinderung - Bewerberauswahl

Leitsatz

Den öffentlichen Arbeitgeber trifft in einem Prozess die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der/die schwerbehinderte Bewerber/in offensichtlich fachlich ungeeignet iSv. § 82 Satz 3 SGB IX ist. Der öffentliche Arbeitgeber muss aber bereits im Verlauf des Auswahlverfahrens prüfen und entscheiden können, ob er einen schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einladen muss oder ob er nach § 82 Satz 3 SGB IX von der Verpflichtung zur Einladung befreit ist. Diese Prüfung und Entscheidung muss der/die schwerbehinderte Bewerber/in dem öffentlichen Arbeitgeber durch entsprechende Angaben zu seinem/ihrem fachlichen Leistungsprofil in der Bewerbung bzw. den beigefügten Bewerbungsunterlagen ermöglichen. Kommt der/die Bewerber/in dieser Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nach, geht dies regelmäßig zu seinen/ihren Lasten. Auch in einem solchen Fall besteht für den öffentlichen Arbeitgeber regelmäßig keine Verpflichtung, den schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR375.15.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 250 Nr. 5
NJW 2017 S. 1563 Nr. 21
NJW 2017 S. 9 Nr. 3
KAAAF-89720

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