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BGH Urteil v. - XI ZR 145/14

Gesetze: § 138 BGB, § 286 ZPO, § 767 ZPO

Bankenhaftung: Kenntnis der Bank von einem groben Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert einer von ihr finanzierten Immobilie; Bindungswirkung eines rechtskräftigen die Vollstreckungsgegenklage gegen eine vollstreckbare Urkunde abweisenden Urteils im Folgeprozess der auf Schadenersatz gerichteten Klage des Schuldners

Leitsatz

1. Die Kenntnis einer Bank von einem groben Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert einer von ihr finanzierten Immobilie ergibt sich nicht aus ihrer Kenntnis von der für die Immobilie erzielten Jahresnettomiete im Wege eines - auf schlichter Vervielfältigung der Nettomiete mit einem frei gegriffenen Faktor beruhenden - "vereinfachten Ertragswertverfahrens".

2. Die Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage gegen eine vollstreckbare Urkunde abweisenden Urteils steht der Begründetheit einer Klage des Schuldners entgegen, die auf Tatsachen gestützt ist, die schon zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im Vollstreckungsabwehrprozess vorgelegen haben, und die im Ergebnis einer Vollstreckung aus diesem Titel zuwider liefe (im Anschluss an , WM 1960, 807).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:181016UXIZR145.14.0

Fundstelle(n):
DB 2017 S. 424 Nr. 8
DStR 2017 S. 14 Nr. 10
DStR 2017 S. 14 Nr. 9
NJW 2017 S. 1313 Nr. 18
NWB-Eilnachricht Nr. 8/2017 S. 561
WAAAF-89742

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