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BGH Urteil v. - VI ZR 208/15

Gesetze: § 34 Abs 1 SGB 7, § 34 Abs 3 SGB 7, Art 34 GG, § 839 BGB

Haftung des Unfallversicherungsträgers bei Fehlern des Durchgangsarztes im Bereich der Befunderhebung und Diagnose sowie bei Fehlern bei der Erstversorgung; Bestimmung der Passivlegitimation

Leitsatz

1. Wegen des regelmäßig gegebenen inneren Zusammenhangs der Diagnosestellung und der sie vorbereitenden Maßnahmen mit der Entscheidung über die richtige Heilbehandlung sind jene Maßnahmen ebenfalls der öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Durchgangsarztes zuzuordnen mit der Folge, dass die Unfallversicherungsträger für etwaige Fehler in diesem Bereich haften (Aufgabe der Rechtsprechung zur "doppelten Zielrichtung", vgl. Senatsurteil vom , VI ZR 277/07, BGHZ 179, 115 Rn. 23 und , BGHZ 63, 265, 273 f.).

2. Eine Erstversorgung durch den Durchgangsarzt ist ebenfalls der Ausübung eines öffentlichen Amtes zuzurechnen mit der Folge, dass die Unfallversicherungsträger für etwaige Fehler in diesem Bereich haften (Aufgabe , BGHZ 63, 265).

3. Bei der Bestimmung der Passivlegitimation ist regelmäßig auf den Durchgangsarztbericht abzustellen, in dem der Durchgangsarzt selbst die "Art der Erstversorgung (durch den D-Arzt)" dokumentiert.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:291116UVIZR208.15.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 1742 Nr. 24
AAAAF-89745

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