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BGH Urteil v. - VIII ZR 49/16

Gesetze: § 280 Abs 1 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 535 BGB, § 538 BGB, § 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG

Wohnraummiete: Aufbewahrung von illegalen Betäubungsmitteln in der angemieteten Wohnung als Verstoß gegen mitvertragliche Obhutspflichten; Schadensursächlichkeit der Obhutspflichtverletzung bei Beschädigung der Wohnungseingangstür durch Polizeikräfte beim Vollzug eines Durchsuchungsbeschlusses

Leitsatz

1. Ein Mieter überschreitet die Grenze vertragsgemäßen Gebrauchs und verstößt gegen seine mietvertragliche Obhutspflicht (§§ 535, 538, 241 Abs. 2 BGB), wenn er in der angemieteten Wohnung illegale Betäubungsmittel aufbewahrt.

2. Zur Frage der Schadensursächlichkeit mietvertraglicher Obhutspflichtverletzungen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:141216UVIIIZR49.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 8 Nr. 4
NJW-RR 2017 S. 329 Nr. 6
EAAAF-89748

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