Wohnraummiete: Aufbewahrung von illegalen Betäubungsmitteln in der angemieteten Wohnung als Verstoß gegen mitvertragliche Obhutspflichten; Schadensursächlichkeit der Obhutspflichtverletzung bei Beschädigung der Wohnungseingangstür durch Polizeikräfte beim Vollzug eines Durchsuchungsbeschlusses
Leitsatz
1. Ein Mieter überschreitet die Grenze vertragsgemäßen Gebrauchs und verstößt gegen seine mietvertragliche Obhutspflicht (§§ 535, 538, 241 Abs. 2 BGB), wenn er in der angemieteten Wohnung illegale Betäubungsmittel aufbewahrt.
2. Zur Frage der Schadensursächlichkeit mietvertraglicher Obhutspflichtverletzungen.