Arzt- und Krankenhaushaftung wegen Geburtsschäden: Verjährung von Ansprüchen aus Aufklärungsversäumnissen und aus Behandlungsfehlern; Ende der Verjährungshemmung durch Verhandlungen
Leitsatz
1. Ansprüche aus Behandlungsfehlern können zu anderen Zeiten verjähren als solche aus Aufklärungsversäumnissen.
2. Nach § 203 Satz 1 BGB endet die Hemmung der Verjährung auch durch das Einschlafen der Verhandlungen. Das ist der Zeitpunkt, in dem spätestens eine Erklärung der jeweils anderen Seite - sei es des Gläubigers oder des Schuldners - zu erwarten gewesen wäre.