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BGH Urteil v. - VI ZR 594/15

Gesetze: § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 203 S 1 BGB, § 630a BGB, § 630e BGB, § 823 Abs 1 BGB

Arzt- und Krankenhaushaftung wegen Geburtsschäden: Verjährung von Ansprüchen aus Aufklärungsversäumnissen und aus Behandlungsfehlern; Ende der Verjährungshemmung durch Verhandlungen

Leitsatz

1. Ansprüche aus Behandlungsfehlern können zu anderen Zeiten verjähren als solche aus Aufklärungsversäumnissen.

2. Nach § 203 Satz 1 BGB endet die Hemmung der Verjährung auch durch das Einschlafen der Verhandlungen. Das ist der Zeitpunkt, in dem spätestens eine Erklärung der jeweils anderen Seite - sei es des Gläubigers oder des Schuldners - zu erwarten gewesen wäre.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:081116UVIZR594.15.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 949 Nr. 13
PAAAF-89753

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