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BGH Urteil v. - VII ZR 221/15

Gesetze: Art 1 Abs 2 Buchst c EGV 44/2001, § 89b Abs 4 S 1 HGB, § 3 AGBG, § 9 Abs 1 AGBG

Handelsvertretervertrag eines inländischen Vertriebsmitarbeiters mit einem schwedischen Unternehmen: Internationale Zuständigkeit für einen Anspruch auf unternehmerfinanzierte Altersversorgung; Inhaltskontrolle für eine Formularklausel über den Ausschluss eines Anspruchs auf "Treuegeld" bei Geltendmachung eines Handelsvertreterausgleichsanspruchs

Leitsatz

1. Der sachliche Anwendungsbereich der Brüssel-I-Verordnung ist für Ansprüche eines (ehemaligen) Handelsvertreters betreffend eine (Alters-)Versorgung, die dieser gegen den Unternehmer als Schuldner geltend macht, eröffnet. Der Ausschlusstatbestand gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. c Brüssel-I-VO ("soziale Sicherheit") greift insoweit nicht ein.

2. Zur Wirksamkeit einer formularmäßigen Bestimmung in einem Handelsvertretervertrag, wonach der Handelsvertreter mit der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs auf Leistungen aus einer unternehmerfinanzierten Altersversorgung (Treuegeld) verzichtet (Anschluss an , NJW 2003, 3350).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:151216UVIIZR221.15.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 970 Nr. 18
DB 2017 S. 8 Nr. 1
DB 2017 S. 958 Nr. 17
DStR 2017 S. 12 Nr. 3
NJW-RR 2017 S. 229 Nr. 4
RIW 2017 S. 307 Nr. 5
WM 2017 S. 728 Nr. 15
ZIP 2017 S. 775 Nr. 16
JAAAF-89755

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