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BGH Beschluss v. - VII ZB 29/16

Gesetze: § 269 Abs 3 S 2 ZPO, § 494a ZPO

Selbständiges Beweisverfahren: Kostenentscheidung bei Unterbleiben der Beweiserhebung wegen Nichteinzahlung des angeforderten Kostenvorschusses

Leitsatz

Der Antragsteller hat in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO grundsätzlich die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen, wenn er den angeforderten Auslagenvorschuss, von dessen Einzahlung das Gericht die Beweiserhebung abhängig gemacht hat, trotz Erinnerung seitens des Gerichts nicht einzahlt und eine Beweiserhebung deshalb unterbleibt. Ist kein Hauptsacheverfahren anhängig, in dem diese Kostenfolge ausgesprochen wird, und haben die Parteien sich über die Kosten nicht geeinigt, ergeht eine solche Kostenentscheidung auf Antrag im selbständigen Beweisverfahren.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:141216BVIIZB29.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 10 Nr. 4
NJW 2017 S. 1399 Nr. 19
WM 2017 S. 1578 Nr. 32
TAAAF-89756

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