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BGH Urteil v. - VIII ZR 211/15

Gesetze: § 242 BGB, § 273 Abs 1 BGB, § 320 Abs 1 BGB, § 433 Abs 1 S 2 BGB

Neuwagenkaufvertrag: Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises und Abnahme des Fahrzeugs bei geringfügigen Mängeln

Leitsatz

Im Hinblick auf die Verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung einer von Sach- und Rechtsmängeln freien Sache (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist der Käufer bei behebbaren Mängeln, auch wenn sie geringfügig sind, grundsätzlich berechtigt, gemäß § 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des (vollständigen) Kaufpreises und gemäß § 273 Abs. 1 BGB die Abnahme der gekauften Sache bis zur Beseitigung des Mangels zu verweigern, soweit sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass das Zurückbehaltungsrecht in einer gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden Weise ausgeübt wird.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:261016UVIIIZR211.15.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 1100 Nr. 15
WM 2017 S. 1180 Nr. 24
XAAAF-89759

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