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BGH Urteil v. - I ZR 46/15

Gesetze: § 3a UWG, § 1 Abs 1 HwO, § 1 Abs 2 S 1 Anl A Nr 35 HwO, § 2 Nr 3 HwO, § 3 Abs 1 HwO, § 7 Abs 1 HwO, § 7 Abs 1a HwO, § 31 Abs 2 ÄBerufsO BY

Wettbewerbsverstoß: Erfordernis der Meisterpräsenz bei Raumnutzung in einer Facharztpraxis zur Erbringung von Leistungen des Orthopädietechnikerhandwerks; Mitwirkung an einer unerlaubten Patientenzuweisung - Sporthopaedicum

Leitsatz

Sporthopaedicum

1. Erbringt ein Unternehmen sowohl an einem Ort in einem Sanitätshaus als auch an einem anderen Ort innerhalb einer von Fachärzten für Orthopädie betriebenen Arztpraxis Leistungen des Orthopädietechnikerhandwerks, stellt die Raumnutzung in der Arztpraxis keinen Nebenbetrieb im Sinne von § 3 Abs. 1 HwO dar, die bei einem nur unerheblichen Umfang der handwerksmäßigen Tätigkeit vom Gebot der Meisterpräsenz befreit wäre. Die Raumnutzung in der Arztpraxis ist vielmehr als Zweig- oder Außenstelle des Hauptbetriebs anzusehen, die dem Gebot der Meisterpräsenz unterliegt, wenn dort wesentliche Tätigkeiten des Orthopädietechnikerhandwerks erbracht werden.

2. Überlässt ein Arzt einem Unternehmen in seiner Praxis für die Tätigkeit eines Orthopädietechnikers einen Raum und duldet er in der Praxis Schilder, die den Weg zu diesem Raum weisen, spricht er damit gegenüber seinen Patienten eine Empfehlung aus, die ihm nach § 31 Abs. 2 BayBOÄ nicht gestattet ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:160616UIZR46.15.0

Fundstelle(n):
YAAAF-89763

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