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BGH Urteil v. - IX ZR 257/15

Gesetze: § 115 Abs 1 InsO, § 116 InsO, § 119 InsO, § 134 Abs 1 InsO, § 242 BGB, § 315 BGB, § 1b Abs 4 S 1 BetrAVG

Insolvenzverfahren: Wirksamkeit des in einem Geschäftsbesorgungsverhältnis erklärten Verzichts auf Herausgabeansprüche des Auftraggebers; zur Ausführung des Auftrags zugewendete Mittel und der Verzicht auf Herausgabeansprüche als anfechtbare unentgeltliche Leistungen; Wirksamkeit des in der Satzung einer Unterstützungskasse enthaltenen Verzichts auf Rückforderungsansprüche

Leitsatz

1. Der in einem Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis allgemein und insolvenzunabhängig erklärte Verzicht auf Herausgabeansprüche des Auftraggebers ist wirksam.

2a. Die dem Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrags vom Schuldner zugewendeten Mittel sind keine unentgeltlichen Leistungen an den Auftragnehmer.

2.b. Verzichtet der Schuldner auf Herausgabeansprüche gegen den Auftragnehmer, ist dies keine unentgeltliche Leistung, wenn der Auftragnehmer hierfür dem Schuldner einen diesen Verzicht ausgleichenden vermögenswerten Vorteil verspricht.

3. Der in der Satzung einer Unterstützungskasse im Sinne von § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG enthaltene Verzicht auf Rückforderungsansprüche hält der Inhaltskontrolle stand.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:081216UIXZR257.15.0

Fundstelle(n):
DB 2017 S. 120 Nr. 3
DB 2017 S. 7 Nr. 1
DStR 2017 S. 14 Nr. 5
NJW-RR 2017 S. 496 Nr. 8
WM 2017 S. 103 Nr. 2
ZIP 2017 S. 91 Nr. 2
PAAAF-90063

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