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BGH Urteil v. - VIII ZR 269/15

Gesetze: § 305c Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 448 BGB, § 354 Abs 1 HGB

(Anspruch auf Ersatz der Überführungs- und Zulassungskosten beim Kfz-Leasingvertrag: Auslösung des gesetzlichen Provisionsanspruchs nach § 354 Abs. 1 HGB; Inhaltskontrolle der formularmäßigen Überwälzung der Überführungs- und Zulassungskosten auf den Leasingnehmer)

Leitsatz

1. Der gesetzliche Provisionsanspruch nach § 354 Abs. 1 HGB setzt eine Vereinbarung der Parteien über eine Vergütung der erbrachten Leistungen nicht voraus. Die Vorschrift greift im Gegenteil gerade schon dann ein, wenn es an einer (wirksamen) vertraglichen Vereinbarung über die für eine zu erbringende oder erbrachte Leistung zu zahlende Vergütung fehlt. Für die Auslösung eines Provisionsanspruchs kann es deshalb schon genügen, dass jemand die ihm erkennbar von einem Kaufmann geleisteten Dienste in Anspruch nimmt, obwohl er weiß oder sich nach den Umständen sagen muss, dass solche Dienste auch ohne ausdrückliche, eine Vergütungspflicht und/oder deren Höhe klarstellende vertragliche Grundlage nur gegen entsprechende Vergütung erbracht werden (Fortführung von , BGHZ 163, 332, 338; vom , I ZR 292/90, WM 1993, 1261 und vom , VIII ZR 229/61, WM 1963,165).

2. Zu den von § 354 Abs. 1 HGB erfassten Geschäftsbesorgungen oder Dienstleistungen rechnen bei der insoweit gebotenen weiten Auslegung jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen sowie alle sonstigen, für den anderen Teil objektiv nützlichen Tätigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art. Dementsprechend ist unter der in § 354 Abs. 1 HGB angesprochenen Provision jede Vergütung zu fassen, die ein Kaufmann für eine in dieser Vorschrift angesprochene Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung üblicherweise beanspruchen kann.

3. Die in einem Kfz-Leasingvertrag formularmäßig enthaltene Klausel

"[…] Überführungs- und Zulassungskosten berechnet der ausliefernde Betrieb separat […]."

ist nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB und hält auch einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:231116UVIIIZR269.15.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1 Nr. 1
DB 2017 S. 841 Nr. 15
DB 2017 S. 9 Nr. 1
DStR 2017 S. 14 Nr. 1
NJW 2017 S. 1388 Nr. 19
NJW 2017 S. 8 Nr. 3
WM 2017 S. 1373 Nr. 28
ZIP 2017 S. 378 Nr. 8
TAAAF-90160

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