Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen; kein Verstoß der sog. Mindestbesteuerung in ihrer Grundkonzeption gegen Verfassungsrecht
Leitsatz
Es besteht keine Ermessensreduzierung auf Null für eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen, wenn sich die Mindestbesteuerung aus dem Zusammenspiel einer früheren steuerwirksamen Teilwertberichtigung und der deshalb nach § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigenden Teilwertaufholung ergibt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2016:U.210916.IR65.14.0
Fundstelle(n): AG 2017 S. 243 Nr. 7 BFH/NV 2017 S. 267 Nr. 3 GmbH-StB 2017 S. 67 Nr. 3 GmbHR 2017 S. 204 Nr. 4 StuB-Bilanzreport Nr. 3/2017 S. 125 TAAAF-90186