Regelmäßige Arbeitsstätte eines Polizeibeamten der Autobahnpolizei
Leitsatz
1. Ein Polizeibeamter der Autobahnpolizei verfügt in dem Revierkommissariat, das er arbeitstäglich höchstens eine Stunde aufsucht, um dort insbesondere seinen Dienstwagen für den Streifeneinsatzdienst zu übernehmen, nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte .
2. Das aus verschiedenen Autobahnabschnitten bestehende Einsatzgebiet eines Polizeibeamten der Autobahnpolizei im Streifeneinsatzdienst stellt keine großräumige (regelmäßige) Arbeitsstätte dar .
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2016:U.191016.VIR32.15.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2017 S. 281 Nr. 3 HFR 2017 S. 203 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 3/2017 S. 162 EAAAF-90191