Notwendige Beiladung zum Klageverfahren eines nach Einzelbekanntgabe klagenden Feststellungsbeteiligten
Leitsatz
Die Befugnis, einen Rechtsbehelf einzulegen, folgt für den Empfänger der Einzelbekanntgabe (§ 183 Abs. 2 AO) eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheids daraus, dass ein belastender Verwaltungsakt an ihn gerichtet wird (, BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964). Besteht aufgrund einer Einzelbekanntgabe eine Klagebefugnis für einen gemäß § 40 Abs. 2 FGO beschwerten, nicht klagenden Feststellungsbeteiligten, ist dieser zum Klageverfahren eines aufgrund der Einzelbekanntgabe klagenden Feststellungsbeteiligten gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen .