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Familienleistungsausgleich; Durchführung der Familienkassenreform
Mit dem Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes vom (BGBl 2016 I S. 2835) wird die Zuständigkeit im Bereich des Kindergeldes nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) für die Familienkassen des öffentlichen Dienstes neu geregelt.
1. Zuständigkeit ab dem
Jeder Dienstherr oder Arbeitgeber i. S. d. § 72 EStG, der Kindergeld festsetzt oder auszahlt, ist Familienkasse. Ab dem können Familienkassen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 3 EStG auf ihre Zuständigkeit verzichten. Die Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld geht in diesen Fällen auf die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit über (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG).
Abweichend davon können die Familienkassen des Bundes ihre Aufgaben auf die Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt (BVA) übertragen. Familienkassen des Bundes sind die Familienkassen der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der in § 72 Abs. 2 EStG genannten Postnachfolgeunternehmen. Die übrigen Familienkassen (Familienkassen der Länder und Kommunen) können ihre Aufgaben auch – wie bisher – auf eine Landesfamilienkasse übe...