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BSG Urteil v. - B 12 R 2/15 R

Gesetze: § 7 SGB 4, § 22 Abs 1 S 1 SGB 4, § 28e SGB 4, § 28h SGB 4, § 28p Abs 1 SGB 4, § 80 Abs 1 InsO, § 210 InsO, § 611 Abs 1 BGB, § 615 S 1 BGB, § 615 S 2 BGB, § 74c Abs 2 HGB

Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Freistellung von der Arbeit - Vollstreckungsverbot für Altmasseverbindlichkeit - Geltendmachung einer Beitragsnachforderung trotz Berufung des Insolvenzverwalters gegenüber Arbeitnehmern auf ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Erteilung von Auskünften zu anderweitigem Verdienst - bei Betriebsprüfung ist Verfahren zur Erhebung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich zweigeteilt - Fortbestehen einer Beschäftigung bei Freistellung von Arbeitnehmern

Leitsatz

Werden Arbeitnehmer nach Insolvenzeröffnung unter Anrechnung auf etwaige anderweitige Vergütungsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt, steht es der Geltendmachung von Beitragsforderungen wegen Beschäftigung gegen den Insolvenzverwalter nicht entgegen, dass sich dieser ihnen gegenüber auf ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Erteilung von Auskünften zu anderweitigem Verdienst beruft.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2016:150916UB12R215R0

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 12 Nr. 9
LAAAF-90368

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