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BGH Urteil v. - VIII ZR 297/15

Gesetze: § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 433 Abs 2 BGB

Anforderungen an die Klageschrift: Hinreichende Bestimmtheit des Gegenstands bei einer Kaufpreiszahlungsklage

Leitsatz

Nimmt der Kläger den Beklagten gemäß § 433 Abs. 2 BGB auf Kaufpreiszahlung in Anspruch, ist der Gegenstand des erhobenen Anspruchs im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn der Kläger in der Klageschrift vorträgt, dass er dem Beklagten Waren geliefert habe, und er darüber hinaus die diesbezüglich ausgestellten Rechnungen mit Betrag, Datum und (Rechnungs-)Nummer bezeichnet.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:161116UVIIIZR297.15.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 11 Nr. 5
NJW-RR 2017 S. 380 Nr. 6
FAAAF-90545

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