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BGH Beschluss v. - XII ZB 134/15

Gesetze: § 61 Abs 1 FamFG, § 1605 BGB

Auskunftsanspruch des Unterhalt begehrenden Antragstellers: Rechtsmittelbeschwer des zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners; Berücksichtigung eines rechtskräftig feststehenden Hauptanspruchs aufgrund einer ausländischen Entscheidung

Leitsatz

1. Die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners bemisst sich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; es kommt auf den Aufwand, die Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert. Der Zeitaufwand ist dabei grundsätzlich in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den ein Zeuge im Zivilprozess erhalten würde. Zusätzlich kann ein Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen sein (im Anschluss an Senatsbeschluss vom , XII ZB 405/15, FamRZ 2016, 454).

2. Das gilt auch dann, wenn der Hauptanspruch aufgrund einer ausländischen Entscheidung bereits dahingehend rechtskräftig feststeht, dass ein Bruchteil des sich aus der Auskunft ergebenden Einkommens als Unterhalt zu zahlen ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:261016BXIIZB134.15.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 12 Nr. 5
PAAAF-90546

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