Berufsrechtswidrige Werbung eines Fachanwalts für Erbrecht: Voraussetzungen und Grenzen der zulässigen Verwendung von qualifizierenden Zusätzen
Tatbestand
Der Kläger ist Rechtsanwalt und im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit 2005 darf er die Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht" führen. Er ist außerdem Fachanwalt für Steuerrecht. Auf seinem Briefkopf bezeichnet er sich als "Notar Rechtsanwalt Spezialist für Erbrecht und Erbschaftsteuer Fachanwalt für Erbrecht Fachanwalt für Steuerrecht zert. Testamentsvollstrecker (DEV) Fachanwalt für Arbeitsrecht". In einem so bezeichneten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen "Belehrungsbescheid" vom 15. August 2012 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Bezeichnung "Spezialist für Erbrecht" unzulässig sei. Aufgrund der Weite der Tätigkeitsfelder, für die Fachanwaltschaften eingerichtet seien, sei ein Spezialistentum auf dem gesamten Gebiet einer Fachanwaltschaft in der Regel nicht möglich und daher irreführend (§ 7 Abs. 2 BORA). Die Bezeichnung "Spezialist für Erbschaftsteuer" sei dagegen zulässig, weil der Kläger dargelegt habe, dass er insoweit über zusätzliche theoretische Kenntnisse verfüge und auf diesem Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sei.