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BGH Beschluss v. - I ZB 34/15

Gesetze: § 3 UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 890 Abs 1 S 1 ZPO

Unlauterer Wettbewerb: Handlungspflichten eines Unterlassungsschuldners zur Beseitigung des fortdauernden Störungszustandes; Klärung der Zumutbarkeit der Handlungen im Vollstreckungsverfahren

Leitsatz

1. Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst. Dies kann die Verpflichtung beinhalten, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung des Störungszustands erforderlich ist. Danach muss ein Schuldner, dem der Vertrieb eines Produkts untersagt worden ist, grundsätzlich durch einen Rückruf des Produkts dafür sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden.

2. Die Klärung der Frage, welche Maßnahmen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands geboten sind, kann dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleiben, wenn der Schuldner nicht bereits im Erkenntnisverfahren geltend macht, dass ihm die zur Beseitigung des Störungszustands nach Lage der Dinge erforderlichen Handlungen unmöglich oder unzumutbar sind.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:290916BIZB34.15.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 129 Nr. 4
BB 2017 S. 274 Nr. 6
WM 2017 S. 145 Nr. 3
XAAAF-90740

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