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BGH Urteil v. - VI ZR 606/15

Gesetze: § 253 Abs 2 BGB, § 827 BGB, § 829 BGB

Haftung eines schuldlosen Schädigers auf Schmerzensgeld aus Billigkeitsgründen

Leitsatz

1. Ein Schadensersatzanspruch aus § 829 BGB ist nicht schon dann zu gewähren, wenn die Billigkeit es erlaubt, sondern nur dann, wenn die gesamten Umstände des Falles eine Haftung des schuldlosen Schädigers aus Billigkeitsgründen geradezu erfordern.

2. Gemäß § 829 BGB sind insbesondere die Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen. Dazu bedarf es stets eines Vergleichs der Vermögenslagen der Beteiligten, wobei für einen Anspruch aus § 829 BGB ein "wirtschaftliches Gefälle" zugunsten des Schädigers vorliegen muss. Die Billigkeit erfordert es nicht, dem Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung ungeachtet des Trennungsprinzips eine anspruchsbegründende Bedeutung zukommen zu lassen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:291116UVIZR606.15.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 130 Nr. 4
NJW 2017 S. 10 Nr. 5
HAAAF-90741

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