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BGH Urteil v. - I ZR 30/15

Gesetze: § 312b Abs 1 S 1 BGB vom , § 312b Abs 2 BGB vom , § 312b Abs 3 Nr 4 BGB vom , § 312d Abs 1 S 1 BGB vom , § 312e Abs 2 BGB vom , § 355 Abs 1 S 1 BGB vom , § 355 Abs 2 BGB vom , § 355 Abs 4 BGB vom , § 652 BGB, Art 229 § 32 Abs 2 Nr 3 BGBEG, Art 2 Nr 1 EGRL 7/97, Art 3 Abs 1 EGRL 7/97, Erwägungsgrund 26 EURL 83/2011, Art 2 Nr 6 EURL 83/2011, Art 3 Abs 3 Buchst e EURL 83/2011, Art 3 Abs 3 Buchst f EURL 83/2011

Immobilienmaklervertrag: Abschluss des Vertrags durch Übersendung des Exposés per E-Mail und fernmündlicher Vereinbarung eines Besichtigungstermins; widerruflicher Fernabsatzvertrag; Nutzung eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems; Erlöschen des Widerrufsrechts bei unterlassener Belehrung; Wertersatzanspruch des Maklers

Leitsatz

1. Übermittelt der Immobilienmakler einem Kaufinteressenten ein Exposé, das ein eindeutiges Provisionsverlangen enthält, liegt darin ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags. Dieses Angebot nimmt der Kaufinteressent bereits an, wenn er den Makler um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins bittet. Der Vertragsschluss erfolgt in einem derartigen Fall nicht erst, wenn der Kaufinteressent den Besichtigungstermin mit dem Makler wahrnimmt.

2. Ist die Übersendung des Exposés per E-Mail erfolgt und hat der Kaufinteressent den Besichtigungstermin fernmündlich vereinbart, ist der Maklervertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Für auf diese Weise zustande gekommene Maklerverträge bestand nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB aF ein Widerrufsrecht nach den Regelungen des Fernabsatzrechts, wenn der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems abgeschlossen wurde.

3. Ein Immobilienmakler nutzt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem, wenn er auf einem Onlinemarktplatz (hier: "ImmobilienScout24") von ihm vertriebene Immobilien bewirbt, den Kontakt zu seinen Kunden auf elektronischem oder telefonischem Weg herstellt und der Vertrag in dieser Weise zustande kommt. Es kommt nicht darauf an, dass die Durchführung eines solchen Maklervertrags nicht auf elektronischem Wege erfolgt.

4. Das Widerrufsrecht bei vor dem im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Maklerverträgen erlischt mit Ablauf des , wenn der Makler den Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht belehrt hat.

5. Hat der Makler den Verbraucher nicht darauf hingewiesen, dass er nach einem erklärten Widerruf Wertersatz für bereits erbrachte Dienstleistungen zu leisten habe, steht ihm hierfür kein Wertersatzanspruch gemäß § 312e Abs. 2 BGB aF zu.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:070716UIZR30.15.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 1024 Nr. 14
WM 2017 S. 1711 Nr. 35
ZIP 2016 S. 61 Nr. 32
ZIP 2017 S. 725 Nr. 15
RAAAF-90742

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