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BGH Beschluss v. - V ZB 136/14

Gesetze: § 50 ZVG, § 51 ZVG, § 84 Abs 1 ZVG, § 100 Abs 2 ZVG, § 182 Abs 2 ZVG

Teilungsversteigerung auf Antrag mehrerer Teilhaber: Feststellung des geringsten Gebots bei unterschiedlich belasteten Miteigentumsanteilen; Beeinträchtigung von Rechten

Leitsatz

1a. Bei der Teilungsversteigerung eines Grundstücks mit unterschiedlich belasteten Miteigentumsanteilen auf Antrag mehrerer Teilhaber ist für die Feststellung des geringsten Gebots von der Person des Antragstellers auszugehen, dessen Anteil am geringsten belastet ist (sog. Niedrigstgebots-Lösung).

1b. Gleich hohe Belastungen an den anderen Miteigentumsanteilen sind gleichwohl zu berücksichtigen; unberücksichtigt bleiben nur ungleiche Belastungen. Ein Ausgleichsbetrag gemäß § 182 Abs. 2 ZVG ist nur zu bestimmen, wenn trotz Berücksichtigung der gleich hohen Belastungen bei dem am niedrigsten belasteten Anteil ein höherer Betrag zu berücksichtigen ist als bei den anderen.

2. Die Beeinträchtigung von Rechten im Sinne von § 84 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZVG kann sich auch aus den Bedingungen ergeben, unter denen Zuzahlungsbeträge für bedingte Rechte von dem Ersteher zu zahlen sind.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:150916BVZB136.14.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 10 Nr. 6
NJW 2017 S. 1756 Nr. 24
WM 2017 S. 38 Nr. 1
JAAAF-90749

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