1. §§ 163 Abs. 5 SGB VI, 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG geben für Arbeitnehmer, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, lediglich Mindestbeiträge für die Bemessung der Beiträge zur Rentenversicherung vor; der Arbeitgeber ist berechtigt, auch höhere Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten, soweit damit nicht die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird.
2. Im Rahmen der gebotenen Belehrung eines Versicherten über das diesem durch § 194 Abs. 1 SGB VI eröffnete Wahlrecht hat der Rentenversicherungsträger hinreichend deutlich zu erläutern, dass bei einer Option für eine Heranziehung der vom Arbeitgeber gemäß § 194 Abs. 1 S. 1 SGB VI für abgelaufene Zeiträume zu erstattenden gesonderten Meldung bei der Rentenberechnung ohne weitere inhaltliche Prüfung der rechnerische Durchschnittswert der für die letzten zwölf Kalendermonate gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen herangezogen wird.